Coronavirus: Besondere Hinweise zur Entsorgung kontaminierter Abfälle aus privaten Haushalten

- Foto: www.abfallwirtschaft-freiburg.de

Coronavirus: Besondere Hinweise zur Entsorgung kontaminierter Abfälle aus privaten Haushalten

Die Corona-Pandemie wirkt sich auch auf die Entsorgung von Abfällen aus. Wenn in privaten Haushalten Abfälle positiv getesteter oder unter Quarantäne gestellter Personen anfallen, sind diese Abfälle laut der ASF über die Restmülltonne zu entsorgen. Dies gilt auch für Biomüll, Verpackungen und Altpapier, also Abfälle, die ansonsten getrennt zu entsorgen sind. Damit entfällt in den genannten privaten Haushalten die Pflicht zur getrennten Bereitstellung der Abfälle vorübergehend.

Grundsätzlich gilt

Spitze oder scharfe Gegenstände (Spritzen, Skalpelle usw.) müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt und fest verschlossen werden.
Geringe Mengen an flüssigen Abfällen sind mit ausreichend saugfähigem Material in Verbindung zu bringen, um die Tropffreiheit zu gewährleisten. Größere Mengen an flüssigen Abfällen dürfen nicht über die Restmülltonne entsorgt werden.
Die kontaminierten Abfälle sind in stabilen Müllsäcken zu sammeln, die nach Befüllung mit dem kontaminierten Abfall beispielsweise durch Verknoten fest zu verschließen sind.
Die Müllsäcke sind direkt in die Abfalltonnen oder Container zu geben und dürfen nicht daneben gestellt werden.
Sind die Abfalltonnen oder Container bereits gefüllt, ist eine gesicherte Lagerung bis zur nächsten Abholung an einem möglichst kühlen Ort vorzunehmen, etwa im Keller.

Unter Beachtung der oben genannten Vorsichtsmaßnahmen sind nachfolgende Abfälle aus positiv getesteten oder unter Quarantäne gestellten privaten Haushalten über die Restmülltonne zu entsorgen:

·         Verpackungen und Wertstoffe;

·         häusliche Bioabfälle, Küchenabfälle;

·         Materialien, die zum Abdecken von Mund oder Nase im Zuge der Husten- und Nies-Etikette verwendet wurden;

·         Taschentücher, Aufwischtücher;

·         Einwegwäsche und Hygieneartikel, z. B. Windeln;

·         Schutzkleidung;

·         Abfälle aus Desinfektionsmaßnahmen.

·         Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

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