CoronaVirus: Landesregierung verschärft Auflagen und konkretisiert diese

CoronaVirus: Landesregierung verschärft Auflagen und konkretisiert diese.

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 18. März 2020. Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Einrichtung und Geschäfte in großem Umfang geschlossen. 

Es gelten unter anderem folgende Regelungen: 

Offen bleiben:

Einzelhandel für Lebensmittel,  Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,  Getränkemärkte,  Apotheken,  Sanitätshäuser,  Drogerien,  Tankstellen,  Banken und Sparkassen,  Poststellen,  Friseure, Reinigungen, Waschsalons,  der Zeitungsverkauf,  Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel Hofläden und Raiffeisenmärkte.

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden. 

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

Gaststätten:

Der Betrieb von Gaststätten wird untersagt. Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt: 

Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen, Kinos, Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen und Jugendhäuser, öffentliche Bibliotheken, Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,  Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.

Bundes- und Landesregierung haben umfangreiche finanzielle Unterstützungen angekündigt, damit die von der Krise finanziell Betroffenen nicht in Existenznöte geraten. Kündigungen sollen vermieden werden, z.B. durch Kurzarbeitergeld. Weitere Infos dazu www.arbeitsagentur.de

Veranstaltungen:

Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.  Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.

Quelle: Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020

Viele weitere Infos zum CoronaVirus finden Sie in unserem Dossier: www.frimp.de/themen/coronavirus

FRIMP erstellt die Informationen mit großer Sorgfalt und versucht die Bürger auch in der Coronakrise bestmöglich zu informieren. Da gegenwärtig aber täglich neue Regelungen von den Behörden erlassen werden und wir uns in einer absoluten Ausnahmesituation befinden, übernimmt FRIMP keine Gewähr für die Richtigkeit der mitgeteilten Auflagen etc. Dafür bitten wir um Verständnis.

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