Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte tritt in Kraft bei Inzidenz über 500
Sie gilt laut der Corona-Verordnung in den Regionen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz während der "Alarmstufe II" den Wert von 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet. Das Gesundheitsamt hat diese Überschreitung des Schwellwerts für Freiburg im Laufe des frühen Abends verkündet. Somit gelten sie ab morgen, Dienstag 11.Januar 2022.
Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,
Versammlungen im Sinne des § 12,
Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
Für die Richtigkeit dieser Informationen übernimmt FRIMP keine Gewähr und verweist vielmehr auf folgende Informationsseiten:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/
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