Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 untersagte der 3. Senat des VGH-Mannheim auf Antrag von Anwohnern vorläufig die Nutzung des Stadions für Fußballspiele ab 20:00 Uhr und an Sonntagen zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr. Hiergegen wandten sich das Regierungspräsidium und die Betreibergesellschaft des Stadions, also Stadt und SC mit Anhörungsrügen und machten geltend, der VGH habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er seinem Beschluss die Sportanlagenlärmschutzverordnung in einer veralteten, seit dem 9. September 2017 nicht mehr geltenden Fassung, zu Grunde gelegt habe. Diese Rügen waren erfolgreich, wie der VGH mitteilte. Der 3. Senat gab ihnen mit Beschluss vom 19. Mai 2020 statt (Az. 3 S 2948/19).
Daher entschied der 3. Senat, dass das Verfahren insoweit fortgesetzt und eine neue Entscheidung ergehen wird.
Letztlich ist wieder alles offen und die Sache muss in einem neuen Verfahren vor dem VGH in Freiburg entschieden werden.
Hinsichtlich der übrigen genehmigten Nutzungen sowie der Nutzung des Stadions für Fußballspiele zu anderen Tageszeiten verbleibt es bei dem Beschluss vom 2. Oktober 2019. Diese Nutzungen sind damit vorläufig zulässig.
Es geht auch noch um einen schweren Vorwurf: Die klagenden Anwohner haben eine unzulässige, zu enge Kooperation (Kungelei) von Stadtverwaltung und Regierungspräsidium reklamiert und dafür auch Beweise vorgelegt. Während das Freiburger Verwaltungsgericht diesen Punkt erstinstanzlich für rechtens erachtete, sehen die Richter in Mannheim die Vorwürfe möglicherweise als begründet an. Für diesen Fall könnte gar die Baugenehmigung in Frage stehen, was natürlich weitreichende Folgen hätte.
Die Verfahren könnten sich noch länger hinziehen. Ob sich die Kläger mit Stadt und SC noch außergerichtlich einigen, ist schwer abzuschätzen. Offenbar gab es erneut entsprechende Versuche.
Momentan ist aber keine Eile geboten, denn zum einen verzögert sich die Fertigstellung des Stadions u.a. wegen Corona und zum anderen soll das Stadion nicht mit einem Geisterspiel eröffnet werden und bis mindestens 31.08.2020 sind Großveranstaltungen noch untersagt. Ob bzw. wann danach Fußballspiele in großen Stadien wieder möglich sein werden, ist noch nicht absehbar.
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