Alkohol- und Ansammlungsverbot in der Innenstadt und auf ausgewählten Plätzen
In Freiburg wird es an Silvester ein Ansammlungs- und Alkoholverbot geben. Damit setzt die Stadt Freiburg die aktuell geltenden Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes zum Schutz vor Infektionen um.
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie und gerade vor dem Hintergrund der neu aufgetretenen und besorgniserregenden Virusvariante Omikron ist es wichtig, dass die Hygienemaßnahmen, wie etwa ein Abstand von 1,5 Metern oder das Tragen einer medizinischen Maske eingehalten werden. Alkoholkonsum und partyähnliche Ansammlungen können dazu führen, dass die Maßnahmen für den Infektionsschutz nicht mehr eingehalten werden.
Das Alkoholverbot in der Silvesternacht umfasst sowohl den Konsum als auch den Ausschank von Alkohol. Das Ansammlungsverbot betrifft Gruppen von mehr als zehn Personen. Die Regelungen gelten von 31. Dezember, 15 Uhr bis 1. Januar 2022, 9 Uhr.
Verstöße gegen das Alkoholverbot können nach der Corona-Verordnung des Landes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Das Alkohol- und Ansammlungsverbot gilt in der gesamten Innenstadt zwischen Dreisam und Friedrichstraße/Friedrichring/Leopoldring sowie zwischen Bahnhofszeile und Schlossberg. Einbezogen sind auch die Stühlingerbrücke (Stadtbahnbrücke) und die Wiwilí-Brücke sowie der Stadtgarten.
Zum Geltungsbereich zählen auch der Schlossberg (im Bereich zwischen dem Schlossbergring, dem Kanonenplatz und dem Restaurant Dattler), die Eichhalde, der Seepark, der Lederleplatz, der Eschholzpark und der Tennenbacher Platz.
Die Allgemeinverfügung ist ab sofort unter www.freiburg.de/bekanntmachungen abrufbar. Die Veröffentlichung enthält Lagepläne, in denen die Geltungsbereiche grafisch dargestellt sind.
Ein eigenes Feuerwerksverbot wird es in Freiburg dagegen nicht geben. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist wie im letzten Jahr bereits bundesweit untersagt. Die Erfahrungen aus dem letzten Jahr zeigen, dass in Freiburg darüber hinausgehende Maßnahmen nicht erforderlich sind. Dem Infektionsschutz als Sinn und Zweck des Verbots wird bereits durch das Alkohol- und Ansammlungsverbot genüge getan.
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